Wir haben für Sie die unserer Meinung nach für die Praxis besonders relevanten Judikate herausgesucht und in kurzer Form dargestellt.
Fiktive Anschaffungskosten bei Beginn der Gebäudevermietung
Wird ein Gebäude des Altvermögens „erstmals“ vermietet, kommen als Bemessungsgrundlage für die AfA die „fiktiven Anschaffungskosten“ zum Vermietungsbeginn zum Ansatz. Eine „erstmalige“ Verwendung zur Erzielung von Einkünften liegt aber bereits dann nicht mehr vor, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben und vom Rechtsvorgänger früher einmal vermietet worden ist. In einem solchen Fall muss also die AfA von den (niedrigen) historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers berechnet werden. (Großzügiger allerdings derzeit EStR Rz 6432).
Nichtselbständige Einkünfte des Geschäftsführers aus rechtswidrigen Handlungen
Eignet sich der bei der GmbH angestellte Geschäftsführer durch Untreuehandlungen gegenüber der GmbH (und „kick-back-Zahlungen“) rechtswidrig Gelder der GmbH an, so zählt auch diese Bereicherung zu den nichtselbständigen Einkünften des Geschäftsführers. Dafür kann ihm bei der Veranlagung Einkommensteuer vorgeschrieben werden.