1. VwGH zur fremdüblichen Miete bei der Vermietung von Luxusimmobilien
Der VwGH hat sich in einer jüngsten Entscheidung neuerlich zur fremdüblichen Miete bei der Vermietung von Luxusimmobilien geäußert. Die konkrete Entscheidung betraf die Vermietung einer Luxusimmobilie durch eine Privatstiftung an den Stifter. Der VwGH hielt in diesem Zusammenhang fest, dass es Sache der vermietenden Privatstiftung sei, Nachweise für einen funktionierenden Mietenmarkt vorzulegen. Erbringt die Privatstiftung diesen Nachweis nicht, ist es nach Ansicht des VwGH nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt die Ausmessung einer fremdüblichen Miete innerhalb einer Bandbreite von 3-5% der Anschaffungs- und Herstellungskosten des vermieteten Objekts vornimmt. Die Begründung des konkreten Prozentsatzes muss aber tragfähig sein.
2. VwGH zur Hauptwohnsitzbefreiung bei einer „Hausherrenwohnung“ in einem Zinshaus
Nur Eigentumswohnungen iSd Wohnungseigentumsgesetzes und Eigenheime können unter die Hauptwohnsitzbefreiung des EStG fallen. Allenfalls reicht auch die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum iSd § 45 WEG aus. Eine analoge Befreiung für eine von einer Liegenschaftseigentümerin als Hauptwohnsitz bewohnte Dachgeschoßwohnung in ihrem Zinshaus ist bei Veräußerung des gesamten Zinshauses, an welchem kein Wohnungseigentum begründet war, nicht möglich. Die Moral aus der Geschichte: Jedenfalls vor Verkauf eines Zinshauses, in dem der oder die Verkäufer/in ihren Hauptwohnsitz entsprechend der sonstigen Kriterien des EStG hatte, noch schnell zumindest vorläufiges Wohnungseigentum begründen.
3. VwGH: Wohnrechtsablöse steuerpflichtig gem § 29 Z 3 EStG
Der VwGH hat in einem neuen Erkenntnis zwischen der Ablöse eines Wohnrechts und eines Fruchtgenussrechts unterschieden. Der Entscheidung zufolge stellen entgeltliche Ablösen von bloßen Wohnrechten sonstige Einkünfte gem § 29 Z 3 EStG dar. Der VwGH begründet diese Rechtsansicht damit, dass es sich beim Wohnrecht um ein nicht übertragbares Gebrauchsrecht handelt. Deshalb sei die Wohnrechtsablöse nicht als Veräußerungsvorgang zu werten. Vom Wohnrecht sei das Fruchtgenussrecht zu unterscheiden, welches jederzeit übertragen werden könne. Wird das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung „der Ausübung nach“ übertragen, führt dies beim Übertragenden zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Wird das Fruchtgenussrecht hingegen „der Substanz nach“ übertragen, ist das Entgelt beim Übertragenden nach Ablauf der (einjährigen) Spekulationsfrist nicht steuerbar.
4 . VwGH 19.4.2018 Ro 2016/15/0017 – Halber Steuersatz für Pensionsabfindung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Einstellung seiner Tätigkeit
Beendet ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit, hat er einen Aufgabegewinn nach § 4 Abs 1 EStG sowie den Übergangsgewinn zu ermitteln. Unbestritten blieb im vorliegenden Fall, dass der Anspruch auf Abfertigungszahlung einen Teil des Übergangsgewinns darstellt. Der VwGH stellte aber klar, dass auch die aus der Pensionszusage resultierende Forderung auf Kapitalabfindung im Übergangsgewinn zu erfassen ist. Die Forderung auf Abfindung ist in durchsetzbarer Weise entstanden, da gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung das vertraglich zustehende Recht auf Abfindung ausgeübt wurde. Weiterer – zeitlich nachgelagerter – Voraussetzungen, wie etwa eines Gesellschafterbeschlusses, hat es nicht bedurft. Die Forderung ist damit Teil der außerordentlichen Einkünfte iSd § 37 EStG, für welche sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssatzes ermäßigt, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür zutreffen (Einstellen der Erwerbstätigkeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres bzw wegen Erwerbsunfähigkeit oder Tod, mindestens 7-jährige Betriebsdauer, Antrag!).