Aktuelles zu Lohnsteuer und Sozialversicherung

1. Highlights aus dem Wartungserlass 2018 zur Lohnsteuer

Mit dem LStR-Wartungserlass 2018 wurden die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2018, die Änderung der Sachbezugswerteverordnung, die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, die Verordnung betreffend einer Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes und die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung sowie wesentliche Entscheidungen des BFG und höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR 2002 eingearbeitet.

Über die allseits beachtete Neueinführung des Familienbonus Plus mit Beginn des Jahres 2019 haben wir in unserer letzten Ausgabe der KlientenInfo ausführlich berichtet. Dieser ersetzt den Kinderfreibetrag und die Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes und beläuft sich auf jährlich € 1.500 bzw € 500 für Kinder über 18 Jahre, solange die Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Berücksichtigung bereits bei der laufenden Gehaltsabrechnung ist das Formular E 30 auszufüllen und dem Dienstgeber zu übermitteln.

2. Drittanstellung von GmbH-Geschäftsführern wird gesetzlich saniert

In Konzernunternehmen gibt es die Praxis, dass man nur bei einer Konzerngesellschaft für die Sozialversicherung angemeldet ist und dafür auch nur für eine Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, obwohl tatsächlich auch für andere Konzerngesellschaften Tätigkeiten ausgeübt werden.

Vor einiger Zeit wurde diese Praxis durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erschüttert:  Für GmbH-Geschäftsführer (aber nicht für Vorstandsmitglieder einer AG) wurde diese Praxis der Arbeitskräfteüberlassung als unzulässig eingestuft. Danach sollten die Geschäftsführer bei jeder einzelnen GmbH angemeldet und eine eigene Lohnverrechnung aufgebaut werden. Meistens fielen dadurch auch noch zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge an – wenn nämlich bei der Ausgangstätigkeit ein Gehalt über der Höchstbeitragsgrundlage bezogen wurde. Für jedes zusätzliche Dienstverhältnis konnte eine zusätzliche Abgabenbelastung von mehr als € 15.000 pro Jahr entstehen.

Der Nationalrat hat nun eine Ergänzung des § 35 ASVG beschlossen, die die bisherige Praxis wieder als zulässig erachtet. Damit ist ein zweites Dienstverhältnis, der Aufbau einer eigenen Lohnverrechnung bei der Tochter-GmbH und eine zusätzliche Abgabenentrichtung nicht mehr notwendig! Dies sollte durch eine schriftliche Überlassungsvereinbarung abgesichert und in der konzerninternen Verrechnung entsprechend berücksichtigt werden.

3. Sozialversicherungspflicht von Zeitungshauszustellern, Selbstbedienungsaufstellern und Kolporteuren

Mit einer jüngst ergangenen Novelle zum ASVG wurden Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach ASVG ausgenommen. Den Materialien zur Gesetzwerdung ist dazu zu entnehmen, dass Zeitungszusteller/innen weit überwiegend als neue Selbständige im GSVG kranken, pensions- und unfallversichert sind. Wenn im Einzelfall die Versicherungsgrenze (Zwölffache Geringfügigkeitsgrenze) nicht überschritten wird, sind Zeitungszusteller/innen von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen.  Der VwGH hat in einer Reihe von Entscheidungen Vertragsverhältnisse von Zeitungszustellern mit ihren Auftraggebern als arbeitnehmerähnlich beurteilt (zB VwGH 14.10.2015, 213/08/0226). Die Frage, ob es sich dabei um arbeitnehmerähnliche Werkverträge oder arbeitnehmerähnliche freie Dienstverträge handelt, wurde überwiegend offen gelassen bzw in unterschiedlichen Anlassfällen unterschiedlich beurteilt. Durch die gegenständliche Änderung des ASVG soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Von der Ausnahme aus der ASVG-Pflichtversicherung sind Hauszusteller/innen, Selbstbedienungsaufsteller/innen sowie Kolporteure und Kolporteurinnen erfasst. Hauszusteller/innen und Selbstbedienungsaufsteller/innen schulden nach den Materialien lediglich einen Zustellerfolg; für dessen Erbringung besteht ein nach eigenem Ermessen wahrzunehmender Zeitraum während der Nachtstunden. Sie müssen die Zustellung insbesondere auch nicht persönlich erbringen und können sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Zudem arbeiten sie mit eigenen Fortbewegungsmitteln. Unter sonstigen Druckwerken sind insbesondere Zeitschriften, Plakate und sonstige Printprodukte aller Art inklusive Werbesendungen und Werbematerialien sowie artverwandte bzw mit dem Vertrieb von Printprodukten in Zusammenhang stehende Waren zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass die genannten Berufsgruppen zukünftig nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind. Die neuen Ausnahmebestimmung im ASVG tritt mit 1.7.2019 in Kraft.

Ob mit dieser neuen Ausnahmebestimmung im ASVG das Ende der Fahnenstange erreicht wurde, ist noch unklar. Denn die abgabenrechtlichen Senate des VwGH könnten durchaus die Ansicht vertreten, dass Zeitungszusteller weiterhin Arbeitnehmer sind und für deren Vertriebshonorare Lohnabgaben festsetzen. Schließlich könnte in arbeitsrechtlichen Verfahren der OGH zum Ergebnis kommen, dass es sich bei Zeitungszustellern möglicherweise doch um Arbeitnehmer und nicht Auftragnehmer handelt. Wünschenswert wäre daher – zur Schaffung von Rechtssicherheit in allen betroffenen Rechtsbereichen – auch eine ergänzende gesetzliche Verankerung der Selbständigkeit von Zeitungszustellern im EStG und Arbeitsrecht.

1.4. Nützliche Übersicht Lohnverrechnungswerte

  • Pendlerpauschale (PP)
kleine Pendlerpauschale große Pendlerpauschale
Entfernung jährlich monatlich jährlich monatlich
2 km – 20 km kein PP kein PP 372,00 31,00
20 km – 40 km 696,00 58,00 1.476,00 123,00
40 km – 60 km 1.356,00 113,00 2.568,00 214,00
über 60 km 2.016,00 168,00 3.672,00 306,00

Pendlereuro: pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke bei Anspruch auf Pendlerpauschale: € 2,00

Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz 4 bis 7 Tage 8 bis 10 Tage > 11 Tage
aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale 1/3 2/3 3/3

Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstauto zur Verfügung gestellt und dessen Privatnutzung als Sachbezug versteuert, steht kein Pendlerpauschale zu.

  • Dienstreise
Taggeld – Inland Dauer > 3Std bis 12 Std aliquot ein Zwölftel € 26,40
Nächtigungsgeld – Inland pauschal anstelle Beleg für Übernachtung € 15,00
 
Km-Geld PKW /Kombi Km-Geld Mitbeförderung Km-Geld Motorrad Km-Geld Fahrrad
€ 0,42 € 0,05 € 0,24 € 0,38

 

5. Neuordnung der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge

Mit dem Bundesgesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG) erfolgte die im Regierungsprogramm vorgesehene Zusammenführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge. Ab dem 1.1.2020 obliegt die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ausschließlich der Bundesfinanzverwaltung. Zu diesem Zweck werden alle Bediensteten der ÖGK, die mit Stichtag 1.10.2018 zeitlich überwiegend mit Tätigkeiten der GPLA befasst sind, dem BMF zugewiesen. Die Bezeichnung der Prüfung wird von derzeit GPLA auf PLAB (Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge) geändert. Unverändert umfasst eine derartige Prüfung auch künftig eine Lohnsteuerprüfung, eine Sozialversicherungsprüfung und eine Kommunalsteuerprüfung. Die Zuständigkeit für die Beitragsvorschreibungen sowie Bescheiderlassungen und die Einhebungs- und Einbringungsmaßnahmen bleibt bei den bisher zuständigen Stellen. Das Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen des BFG und des BVwG bleibt unverändert beim Finanzamt bzw dem BMASGK. Ergänzend dazu wurde dem BMF ein Revisionsrecht gegen Entscheidungen des BVwG im Gefolge einer PLAB eingeräumt.