Durchführungsverordnung zur Hinzurechnungsbesteuerung bei Passiveinkünften niedrig besteuerter Körperschaften

In der Vergangenheit unterlagen niedrig besteuerte Passiveinkünfte ausländischer Körperschaften nur bei einer allfälligen Gewinnausschüttung aufgrund des Methodenwechsels der österreichischen Besteuerung. Mit der ab 1.1.2019 eingeführten Hinzurechnungsbesteuerung können derartige Gewinne sofort in Österreich besteuert werden, das heißt nunmehr wird allein auf die wirtschaftliche Beteiligung abgestellt.

Der Gesetzgeber hat das BMF ermächtigt, in einer Verordnung die nähere Vorgehensweise für die Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel festzulegen. Die entsprechende Verordnung wurde nunmehr erlassen. Darin wurden folgende wesentliche Regelungen vorgenommen:

  • Um das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung zu beurteilen, ist das Einkommen der ausländischen Körperschaft nach inländischen Einkommensermittlungsgrundsätzen festzustellen und den tatsächlich entrichteten ausländischen Steuern gegenüber zu stellen. Die Niedrigbesteuerung ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen. Dabei sind nur mit der Körperschaftsteuer vergleichbare ausländische Steuern zu berücksichtigen. Ändert sich nachträglich die Höhe der tatsächlich entrichteten ausländischen Steuern, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis gem § 295a BAO dar. An die ausländische Körperschaft oder ihre Anteilsinhaber rückerstatteten Steuern gelten nicht als tatsächlich entrichtet.
  • Eine schädliche Niedrigbesteuerung liegt auch dann nicht vor, wenn der 12,5%ige Ertragsteuersatz nur deshalb nicht erreicht wird, weil das ausländische Steuerrecht abweichende Regelungen für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern und damit zusammenhängende Ausgleichsposten (wie zB Leasingaktivposten) und Verteilungsregelungen, Bildung von Rückstellungen oder Verlustverrechnungen aus anderen Veranlagungszeiträumen vorsieht.
  • Bei der Beurteilung der für die Hinzurechnungsbesteuerung maßgeblichen Drittelgrenze an Passiveinkünften der ausländischen Körperschaft können dann die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre einbezogen werden, wenn die Passiveinkünfte in einem Wirtschaftsjahr die Drittelgrenze um nicht mehr als 25 % übersteigen oder die aktiven Einkünfte negativ sind.
  • Die Anforderungen an den Nachweis, wonach die ausländische Körperschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, werden in § 4 der Verordnung näher geregelt.
  • Ein passiver Unternehmensschwerpunkt, der zum Methodenwechsel führt, liegt dann vor, wenn die passiven Einkünfte mehr als die Hälfte der gesamten Einkünfte eines Wirtschaftsjahrs betragen. Auch beim Methodenwechsel können dann die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre in die Beurteilung einbezogen werden, wenn die Hälftegrenze in einem Wirtschaftsjahr um nicht mehr als 25 % überschritten wird.
  • Bei der Besteuerung der Veräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung erfolgt die Beurteilung des Unternehmensschwerpunkts und der Niedrigbesteuerung anhand der letzten sieben abgeschlossenen Wirtschaftsjahre vor der Veräußerung. Ein passiver Unternehmensschwerpunkt liegt nur dann vor, wenn die gesamten Passiveinkünfte mehr als die Hälfte der gesamten Einkünfte des Beurteilungszeitraums betragen.