Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6.2019 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2018 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2019 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2018.
- Sonderfall Großbritannien
Sofern keine anderweitige politische Lösung gefunden wird, droht mit Ablauf des 12.4.2019 der ungeregelte Austritt Großbritanniens aus der EU. Ein harter Brexit – ohne Übergangsregelungen – bedeutet, dass Großbritannien jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Austritts als Drittland gilt. Vorsteuererstattungsanträge können elektronisch über FinanzOnline nur bis zu diesem Datum eingebracht werden. Es empfiehlt sich daher so rasch wie möglich die Vorsteuerrückerstattungsanträge für das Kalenderjahr 2018 und für das erste Quartal 2019 noch elektronisch einzubringen. Danach können solche Anträge nur mehr in Papierform mit allen erforderlichen Dokumenten direkt bei der zuständigen Behörde in Großbritannien eingebracht werden.