VfGH hebt letzten Satz in § 295 Abs 4 BAO auf: Vor kurzem hat der VfGH den letzten Satz in § 295 Abs 4 BAO wegen Unsachlichkeit der darin enthaltenen Frist aufgehoben. Im aufgehobenen Satz war verfügt, dass bei einem aufgrund eines Feststellungsverfahrens abgeleiteten Einkommensteuerbescheid nur innerhalb der Verjährungsfrist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden konnte, wenn sich herausgestellt hat, dass der vermeintliche Feststellungsbescheid ein sogenannter „Nichtbescheid“ war. Diese Frist war deshalb nach Ansicht des VfGH zu kurz, weil sich sehr oft erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des Einkommensteuerverfahrens herausstellt, dass der vermeintliche Grundlagenbescheid ein Nichtbescheid war. Die Aufhebung der aktuellen Fassung des § 295 Abs 4 letzter Satz BAO wurde mit Fristsetzung bis 31.12.2020 vorgenommen.
VfGH prüft die Verfassungsmäßigkeit des § 292 Abs 1 BAO: Der VfGH prüft die in § 292 Abs 1 BAO enthaltene Einschränkung, wonach einer Partei nur dann Verfahrenshilfe in Beschwerdesachen vor dem BFG zu gewähren ist, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist. Diese Einschränkung der Verfahrenshilfe scheint nach vorläufiger Ansicht des VfGH den effektiven Zugang zum Gericht zu beschränken.