In der KlientenInfo 3/2020 haben wir über die damals noch im Entwurf vorgelegene Änderung der Gastgewerbepauschalierungsverordnung des BMF berichtet. Nach Begutachtung wurde diese Änderung der Verordnung noch erweitert.
Die vorgesehene Einschränkung, wonach die Pauschalierungsverordnung nur auf Betriebe mit mindestens zehn Sitzplätzen in geschlossenen Räumlichkeiten angewendet werden sollte, ist in der Endfassung der Novelle entfallen. Daher kann die geänderte Pauschalierungsverordnung nun von allen Gastronomiebetrieben (somit auch zB von Würstelständen, etc), für die keine Buchführungspflicht besteht und deren Vorjahresumsatz € 400.000 nicht überschritten hat, in Anspruch genommen werden. Dies gilt für die Gewinnermittlung ab dem Jahr 2020.