- VfGH: Unterschiedliche Abzinsungsfaktoren innerhalb des Steuerrechts und im Vergleich mit dem Unternehmensrecht sind nicht verfassungswidrig: In Anbetracht der derzeitigen Zinslandschaft, wundert sich jeder, dass im Steuerrecht mit Abzinsungsfaktoren von 3,5% (langfristige Rückstellungen) bzw 6% (Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen) gerechnet werden muss. Und wenn schon mit nicht marktkonformen Zinssätzen gerechnet werden muss, sollte man meinen, dass diese zumindest einheitlich sind. Der VfGH hat aber entschieden, dass die unterschiedlichen Abzinsungsfaktoren bei der Berechnung von Rückstellungen für sonstige Verbindlichkeiten und Sozialkapitalrückstellungen nicht den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Der Gesetzgeber hat sich mit der Differenz der Abzinsungsfaktoren innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bewegt. Ebenfalls wurde festgehalten, dass die unterschiedliche Behandlung der Abzinsungssätze im Steuerrecht und Unternehmensrecht, trotz prinzipieller Anknüpfung der steuerlichen Gewinnermittlung an die Unternehmensbilanz, nicht verfassungswidrig ist.
- VwGH: Haftungsinanspruchnahme bei unklarer interner Geschäftsverteilung bei Vertreterhaftung gem § 9 BAO: Die Haftungsinanspruchnahme eines bestimmten Vertreters gem § 9 Abs 1 BAO muss, wenn es mehrere Vertreter gibt, begründet werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung ist nämlich, bei Bestehen einer internen Ressortverteilung, derjenige Vertreter in Anspruch zu nehmen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Liegt allerdings nur ein Einverständnis aller Vertreter vor, dass einer davon bloß formell als Geschäftsführer eingetragen ist und keinen tatsächlichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat, so befreit ihn dies nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen. In einem solchen Einverständnis ist keine Ressortverteilung zu sehen.
- VwGH: Keine unzumutbaren Aufträge im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Empfängerbenennung: Laut VwGH dürfen keine unzumutbaren Aufträge im Zusammenhang mit der Empfängerbenennung gem § 162 BAO erteilt werden. Im vorliegenden Verfahren wurde vom BFG einer GmbH (Baubranche) auferlegt, einen Lokalaugenschein ihrer Subunternehmen vor Auftragserteilung durchzuführen. Dieser Auftrag wurde vom VwGH als unzumutbar eingestuft, da das BFG in seiner Entscheidung nicht dargelegt hat, inwieweit es branchenüblich ist, einen solchen Lokalaugenschein durchzuführen. Im fortgeführten Verfahren hat das BFG lediglich eine Checkliste der Wirtschaftskammer durch Internetrecherche als Sorgfaltsmaßstab herangezogen und dabei der Partei kein Parteiengehör eingeräumt. Der VwGH hob daher die neuerliche Entscheidung des BFG auf Grund wesentlicher Verfahrensmängel auf. Daher bleibt die Frage, ob ein Lokalaugenschein von Subunternehmern notwendig ist und den branchenüblichen Gepflogenheiten entspricht, weiterhin unbeantwortet.
- VwGH: Lizenzzahlungen an maltesische Gesellschaft keine Betriebsausgaben: Wird der Handelsbetrieb einer österreichischen Gesellschaft abgespalten und verlegt danach die verbleibende Gesellschaft ihren Sitz der Geschäftsleitung nach Malta, so sind Lizenzzahlungen für die im Rahmen der Abspaltung zurückbehaltenen Markenrechte an die nach Malta überführte Gesellschaft dann keine Betriebsausgaben, wenn das wirtschaftliche Eigentum nach wie vor der abgespaltenen österreichischen Handelsgesellschaft zugeordnet werden kann. Wesentliche Argumente für diese Zurechnung sind die inländischen Aufwendungen für Werbe- und Marketingmaßnahmen, Konzernvorgaben für die Werbelinie und Personalstruktur der maltesischen Gesellschaft.