Das JStG 2018, mit dem 20 Gesetze geändert werden sollen, enthält u.a. die folgenden wesentlichen Maßnahmen:
1. „Familienbonus Plus“
Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von € 1.500 pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und bedeutet, dass sich die Steuerlast ab 2019 um bis zu € 1.500 pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von € 500 jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird. Im Gegenzug entfallen ab 2019 der Kinderfreibetrag und die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr.
Der Familienbonus kann wahlweise bereits über die laufende Lohnverrechnung ausbezahlt oder erstmalig bei der Steuererklärung 2019 beantragt werden. Der Familienbonus kann zwischen den Ehepartnern je zur Hälfte aufgeteilt werden.
Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder in Drittstaaten, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz, gibt es keinen Familienbonus.
2. Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung
In Hinblick auf die Vorgaben der europäischen Richtlinie zur Vermeidung von internationalen Steuervermeidungspraktiken soll eine Hinzurechnungsbesteuerung für niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft eingeführt werden. Bislang unterlagen derartige niedrig besteuerte Passiveinkünfte nur bei einer allfälligen Gewinnausschüttung auf Grund des Methodenwechsels der österreichischen Besteuerung. Voraussetzung für die Hinzurechnungsbesteuerung ist, dass die beherrschende Körperschaft selbst oder gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne der ausländischen Körperschaft hat. Zu den betroffenen Passiveinkünften zählen ua Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden, Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken sowie Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen. Für Versicherungen und Banken soll es eine spezifische Ausnahmeregelung geben. Eine Niedrigbesteuerung soll dann vorliegen, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5 % beträgt und die niedrigbesteuerten Passiveinkünfte mehr als ein Drittel der Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen.
Änderung der Bundesabgabenordnung
Für die Bereiche internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer und „Missbrauch“ soll künftig auch eine verbindliche Rechtsauskunft (sog. „Advanced Ruling“) eingeholt werden können. Dies war bisher nur für Fragen in Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen möglich.
Als Alternative zur klassischen Betriebsprüfung soll eine freiwillige begleitende Kontrolle (Horizontal Monitoring) für Unternehmen mit mehr als 40 Millionen Umsatzerlösen eingeführt werden. Dabei soll ein vom Unternehmer selbst entwickeltes und durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer überprüftes internes Steuerkontrollsystem in Verbindung mit einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde die nachträgliche Außenprüfung ersetzen.
3. Sonstige Änderungen
- Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung kann nachträglich rückgängig gemacht werden, wenn innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen dieser Aufwendungen tatsächlich keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung in Anspruch genommen wurde. Diese Frist soll auf neun Jahre verlängert werden.
- Der Ratenzahlungszeitraum bei der Wegzugsbesteuerung wird auf 5 Jahre verkürzt.
- Bei der Umsatzsteuer soll die Richtlinie 2017/2455/EU (E-Commerce-Paket) teilweise in nationales Recht umgesetzt und Anpassungen an die Rechtsprechung vorgenommen werden (Ausweitung der Istbesteuerung auf alle Unternehmer, die der Art nach eine freiberufliche Tätigkeit ausüben unter Außerachtlassen der Rechtsform, Entfall der Margenbesteuerung).
- Für Grundeigentümer, die ihren Grund und Boden für Infrastrukturprojekte zur Verfügung stellen (müssen), soll eine Abzugsteuer in der Höhe von 10 Prozent der Entschädigungssumme eingeführt werden. Mit der Abzugsteuer soll die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten sein.
- Die Gebühr für die Bürgschaftserklärungen in Zusammenhang mit Mietverträgen soll künftig entfallen.
Die geplanten Änderungen sollen im Wesentlichen ab 2019 in Kraft treten. Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten.