LAST MINUTE – 31.12.2020

  1. Spenden

In der Vorweihnachtszeit wird ja traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw. bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Laut Initiativantrag zum COVID-19-StMG soll aber bei der Veranlagung 2020 und 2021 alternativ auf die höheren Werte aus der Veranlagung 2019 abgestellt werden können.

2. Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2017

Bis zum 31.12.2020 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2017 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbemessungsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

3. Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2020

Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in EURO begebene Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds.

Da es für Gewinne über € 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximal benötigte Investi-tionssumme € 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!

Hinweis: Sollten Sie Investitionen getätigt haben, für die Sie die 7%-ige bzw 14%-ige Investitionsprämie geltend machen, können Sie diese Wirtschaftsgüter selbstverständlich auch für den investitionsbedingten GFB heranziehen.

4. Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2020 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2021 Gelegenheit dazu. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte bereits automatisiert durchgeführt.

5. Substanzabgeltung für Fruchtgenussobjekte rechtzeitig überweisen

Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann vergessen Sie nicht, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatz­steuerpflichtig.

Übrigens: Der VwGH hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Substanzabgeltung im Zuge einer Schenkung keine Gebührenpflicht für die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 33 TP 9 GebG auslöst, da hier die Befreiungsbestimmung für eine grunderwerbsteuerbare Grundstücksübertragung angewendet werden kann.