1. Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG)
Nach dem von der Bundesregierung am 30.1.2017 beschlossenen Arbeitsprogramm für 2017 und 2018 soll die Sozialpartnereinigung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung umgesetzt werden. Daher wurde nunmehr das sogenannte Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) erlassen. Es ist am 1.7.2017 in Kraft getreten. Im Zuge von GPLA-Prüfungen ist der Streit oft vorprogrammiert. Denn selbständige Subunternehmer („Werkvertragsnehmer“) werden nur allzu oft von den Prüfern als Dienstnehmer angesehen. Damit verbunden ist eine oft für mehrere Jahre rückwirkende Umqualifizierung von Selbständigen zu Dienstnehmern und der damit verbundenen enormen SV-Beitragsnachforderungen sowie Nachforderungen von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Kommunalsteuern bei den vermeintlichen Auftraggebern. Um in diesem Bereich die Rechtssicherheit zu verbessern wurden nunmehr drei neue Verfahrensarten geschaffen:
- die GPLA mit Mitwirkung der SVA,
- die Vorabprüfung und
- die Versicherungszuordnung auf Antrag
- Kommt nun im Rahmen einer GPLA (Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) der Verdacht auf, dass eine bisher als Subunternehmer beschäftigte Person möglicherweise als Dienstnehmer einzustufen ist, hat die GPLA-Prüfung die SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Die weiteren Ermittlungen haben dann von beiden Krankenversicherungsträgern bzw dem Finanzamt – aufeinander abgestimmt – im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs stattzufinden. Als Ergebnis dieser Ermittlungen kann einvernehmlich eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit festgestellt werden. Wird eine unselbständige Erwerbstätigkeit festgestellt, kann der Versicherte darüber einen Bescheid durch die Gebietskrankenkasse (GKK) verlangen. Im Fall unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen GKK/Finanzamt und SVA muss die GKK einen Bescheid erlassen, worin sämtliche – auch gegenläufige – Argumente und Sachverhaltsfeststellungen aufzunehmen sind. Es bleibt abzuwarten, ob die Judikatur von den allenfalls divergierenden Sachverhaltsfeststellungen und abweichenden rechtlichen Würdigungen beeinflusst wird.
- Eine Vorabprüfung findet bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger oder im Rahmen eines im Einvernehmen zwischen GKK und SVA festgelegten Katalogs von freien Gewerben (die aufgrund ihres Wortlauts tendenziell eine unselbständige Tätigkeit indizieren) statt. Die SVA stellt dabei im Rahmen der Versicherungserklärung einen integrierten Fragenkatalog zur Verfügung, der auf die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit abzielt. Kommen aufgrund dieses Fragebogens Bedenken hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit auf, ist die zuständige Gebietskrankenkasse zu verständigen und beizuziehen. Keine Vorabprüfung wird die SVA bei Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Wohnsitzärzten und -zahnärzten vornehmen. Als Ergebnis der Vorabprüfung kann wiederum Einvernehmen zwischen SVA und GKK über das Vorliegen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen oder ein Dissens bestehen. Rechtsfolgen sind dann dieselben wie nach Abschluss einer GPLA.
- Schließlich kann jede selbständig tätige Person oder ihr Auftraggeber bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG beantragen, dass die GKK die zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob die Versicherungszuordnung bei der SVA richtig ist. Bei abweichender Ansicht der GKK ist ein Bescheid zu erlassen, der angefochten werden kann.
Die Neuregelungen gelten nicht nur für die Abgrenzung zwischen SVA und GKK sondern auch zwischen SVB (SV-Bauern) und GKK.
Rechtssicherheit tritt allerdings in allen Fällen dann nicht ein, wenn sich entweder der für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt ändert oder wahrheitswidrige Angaben im Rahmen der Sachverhaltsermittlung gemacht wurden.
Vorderhand scheint das neue Gesetz keinen Beitrag zur Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zu leisten. Bleibt abzuwarten, ob sich aufgrund der neuen Rechtslage, insbesondere des etwas modifizierten Verfahrensrechts, in Lehre und Rechtsprechung neue Tendenzen ergeben werden.
Im Falle einer Umwandlung musste die SVA nach bisheriger Rechtslage die eingehobenen Beiträge dem Versicherten (nunmehrigen Dienstnehmer) auf Antrag zurückerstatten. Der Dienstgeber musste Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge für den gesamten Prüfungszeitraum an die GKK nachzahlen. Nunmehr werden die SVA-Beiträge des ehemals Selbständigen direkt an die GKK überwiesen und können auf die Nachforderung der Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile der GKK angerechnet werden. Dadurch verringert sich das sozialversicherungsrechtliche Haftungsrisiko im Falle einer rückwirkenden Umwandlung deutlich.
2. Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017
Für alle Mitarbeiter oder bestimmte Gruppen von Mitarbeitern ist ab 1. Jänner 2018 die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien an „Arbeitgebergesellschaften“ (Aktiengesellschaften und verbundene Konzernunternehmen) bis zu einem Wert von € 4.500 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsbefreit, sofern sie treuhändig in einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verwaltet werden und die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses in der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verbleiben. Diese Maßnahme soll die Bildung bzw. Stärkung eines Kernaktionärs (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) mit einheitlicher Stimmrechtsausübung ermöglichen. Der Kreis der Begünstigten kann auch ehemalige Arbeitnehmer sowie auch (Ehe-)Partner und Kinder von Arbeitnehmern umfassen.
Die Zuwendung von Aktien und sonstigen Wirtschaftsgütern durch das Unternehmen an die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sind bei dieser von der Stiftungseingangssteuer und Körperschaftsteuer befreit. Die zugewendeten Aktien sind grundsätzlich auch als Betriebsausgaben abzugsfähig.
3. Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat der Nationalrat Ende Juni beschlossen, dass in Österreich ein Register eingerichtet werden soll, in das Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen haben.
Betroffene Rechtsträger sind neben Personen- und Kapitalgesellschaften auch Privatstiftungen, Vereine, Stiftungen und Fonds nach dem BStFG, die ihren Sitz im Inland haben. Außerdem werden Trusts und trustähnliche Vereinbarungen erfasst, wenn sie im Inland verwaltet werden. Unter anderen besteht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, eine Ausnahme von der Meldepflicht, da diese Daten ohnehin aus dem Firmenbuch zu entnehmen sind.
Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. So zählen zumindest zu den wirtschaftlichen Eigentümern bei Gesellschaften die natürlichen Personen, die
- einen Aktienanteil von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
- ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft halten oder
- Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.
Bei einer mehrgliedrigen Gesellschaftsstruktur ist jeweils auf die aktive Kontrolle – somit einer Mehrheit von über 50% der Anteile bzw. Stimmrechte beim dazwischen geschalteten Rechtsträger – abzustellen, um als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten.
Eigene Regelungen bestehen für Privatstiftungen und Trusts. Bei Privatstiftungen sind als wirtschaftlicher Eigentümer der Stifter, die Begünstigten (der Begünstigtenkreis), die Mitglieder des Stiftungsvorstands und sonstige die Stiftung kontrollierende natürliche Personen zu melden.
Zu melden sind Vor- und Zuname der wirtschaftlichen Eigentümer, ihr Wohnsitz (sofern kein Wohnsitz in Österreich besteht: die Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises), Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Staatsbürgerschaft. Außerdem sind die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben. Die Daten sind über das Unternehmensserviceportal des Bundes dem Register zu melden.
Zur Einsicht in das Register ist grundsätzlich jeder Rechtsträger berechtigt, allerdings nur hinsichtlich der Daten, die ihn betreffen. Daneben haben auch die sogenannten „Verpflichteten“ – es sind dies die Personen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden treffen (zB Kreditinstitute, Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater) – das Recht, in das Register Einsicht zu nehmen. Natürliche und juristische Personen können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einen Antrag auf Einsicht betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers stellen. Das Gesetz tritt mit 15.01.2018 in Kraft. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind erstmalig bis spätestens 1. Juni 2018 zu melden. Bei Nichtbeachtung der neuen Vorschriften drohen empfindliche Strafen bis zu € 200.000.
4. Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017
Die überwiegend bereits in Kraft getretene Novelle zur Insolvenzordnung (IRÄG 2017) hat zwei Ziele umgesetzt. Einerseits wurden neue Regelungen im Privatinsolvenzrecht aufgrund des Arbeitsprogramms der Bundesregierung vom Jänner 2017, Kapitel „Modernes Insolvenzrecht – Kultur des Scheiterns“, und andererseits notwendige Begleitregelungen zu der ab 26.6.2017 geltenden EUInsolvenzVO implementiert. Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Die Dauer des Abschöpfungsverfahrens im Rahmen einer Privatinsolvenz wurde von bislang sieben Jahre auf nunmehr fünf Jahre verkürzt. Diese Verkürzung tritt allerdings erst mit 1.11.2017 in Kraft.
- Bislang war Voraussetzung für die Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens, dass der Schuldner bescheinigen musste, dass ein außergerichtlicher Ausgleich gescheitert ist oder wäre. Der Wegfall dieser zusätzlichen Voraussetzung tritt auch erst mit 1.11.2017 in Kraft.
- Die Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters wurde von € 750 auf € 1.000 erhöht.
- Die Einleitungshindernisse für ein Abschöpfungsverfahren wurden erweitert. Wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt sowie wenn der Schuldner als Organ einer juristischen Person oder Personengesellschaft tätig ist oder in den letzten fünf Jahren war und im Insolvenzverfahren dieser Gesellschaft seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, darf ein Abschöpfungsverfahren nicht eingeleitet werden.
- Wenn Insolvenzverfahren über Mitglieder einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind auch innerstaatlich die Regelungen über die Zusammenarbeit, Kommunikation und Koordination der Insolvenzverwalter und Insolvenzgerichte anzuwenden.
- Die Verpflichtung zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens bei führungslosen Kapitalgesellschaften durch den Mehrheitsgesellschafter wurde bereits mit dem GesRÄG 2013 eingeführt. Im Verfahren kommt dem Mehrheitsgesellschafter aber keine Vertretungsbefugnis zu. Der Gesetzgeber will nun verhindern, dass in so einem Fall ein Notgeschäftsführer bestellt werden muss. Daher hat er nun bei Gesellschaften ohne gesetzlichen Vertreter angeordnet, dass sämtliche Zustellungen an die insolvente Kapitalgesellschaft durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen.
5. Änderungen der Gewerbeordnung
Die vorliegende Novelle zur Gewerbeordnung war eine schwere Geburt, da die Wünsche der Parteien und Interessenvertretungen kaum vereinbar waren. Nun konnte sie doch noch vor der Parlamentsneuwahl verabschiedet werden. Die wichtigsten Neuerungen darin sind:
- Die Zahl der reglementierten Gewerbe wird von 80 auf 75 reduziert, wobei zwei reglementierte Gewerbe in andere reglementierte Gewerbe überführt werden (Schuster und Kürschner)
- In § 162 GewO wurden 19 Erwerbsausübungen aufgelistet, die nach dem Willen des Gesetzgebers keine reglementierten Gewerbe und auch keine Teilgewerbe und damit freie Gewerbe sind. Darunter fallen Gewerbe wie Erzeugung von Speiseeis, Instandsetzung von Schuhen, Wäschebügeln, Änderungsschneiderei, Friedhofsgärtnereien, Nagelstudio, Fahrradtechnik etc.
- Gewerbetreibenden steht nunmehr auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese die eigene Leistung sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt nur bis zu 30% des Gesamtumsatzes umfassen. In bestimmten Fällen dürfen sogar ergänzende Leistungen von reglementierten Gewerben mit bis zu 15% der Gesamtleistung erbracht werden.
- Tourismusbetriebe wie Hotels dürfen nunmehr auch Pauschalreisen, Wellnessbehandlungen und Massagen durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte anbieten.
- Unternehmensberater sind nunmehr auch zur Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe, der Sanierungs- und Insolvenzberatung sowie der berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts befugt.
- Die Anmeldung eines Gewerbes ist nunmehr kostenlos.
- Meister- und Befähigungsprüfungen sowie die Unternehmerprüfung wurden neu geregelt, treten allerdings erst mit 1.1.2018 in Kraft.