Splitter

1. Die neuen Richtwerte für Mieten ab 1.4.2017

Nachdem die gesetzlich vorgesehene Erhöhung der Richtwerte zum 1.4.2016 im Vorjahr um ein weiteres Jahr hinausgeschoben wurde, gibt es seit 1.4.2017 nun doch wieder neue Richtwerte. Die letzte Erhöhung der Richtwerte fand mit 1.4.2014 statt, daher berücksichtigt die nunmehrige Neufestsetzung die Inflation der letzten drei Jahre. Die Richtwerte wurden durch Kundmachung des BMJ wie folgt neu festgesetzt:

Wien Bgld Kärnten Stmk Sbg Tirol Vbg
5,58 5,72 5,09 6,53 7,70 6,05 7,71 6,81 8,57

Die neuen Richtwerte sind zwar mit 1.4.2017 in Kraft getreten, den Mietern kann der neue Richtwert aber erst ab dem 1.5.2017 vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung der erhöhten Richtwertmiete hat schriftlich, frühestens ab dem 1.4.2017 und so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Erhöhungsbegehren des Vermieters dem Mieter mindestens 14 Tage vor dem Zinstermin, zu welchem die Erhöhung begehrt wird, zukommt. Ein vor dem 1.4.2017 abgesendetes Erhöhungsbegehren entfaltet keine Erhöhungswirkung des Mietzinses.

 2. KMU-Investitionszuwachsprämie

In der KlientenInfo 1/2017 wurde über die aws-KMU-Investitionszuwachsprämie ausführlich berichtet. Neu ist, dass die für die Umsetzung des Förderungsprogramms notwendige Richtlinie mittlerweile beschlossen wurde. Darin wurden mit Wirkung ab dem 31.3.2017 nunmehr auch Freiberufler in den Kreis der potenziellen Förderungsnehmer aufgenommen. Die Förderungsrichtlinie in der Fassung vom 31.3.2017 ist unter im Internet abrufbar. Die Einreichfrist für Förderungsansuchen endet spätestens mit 31.12.2018 bzw mit Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Budgets iHv € 175 Mio.

https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Content.Node/media/richtlinien/ab_2017-03-31_aws-KMU-Investitionszuwachspraemie_RL.pdf 

 3. VfGH hebt den Inflationsabschlag bei der ImmoESt auf

Zu einem für den Beschwerdeführer wohl unerwarteten Ergebnis ist der VfGH jüngst bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Inflationsabschlags gem § 30 Abs 3 zweiter Teilstrich EStG gekommen. Im Zuge einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts, in denen die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung der Ertragsbesteuerung von privaten Grundstücksveräußerungen nicht geteilt wurden, sind im VfGH verfassungsrechtliche Bedenken gegen den – ohnedies mit dem SteuerreformG 2015/16 mit Wirkung ab dem 1.1.2016 aufgehobenen – Inflationsabschlag aufgekommen. Die daraufhin eingeleitete amtswegige Prüfung des § 30 Abs 3 zweiter Teilstrich EStG hat nunmehr zu dessen Aufhebung geführt. Die Aufhebung erfolgte ohne Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten. Dies bedeutet, dass in allen anhängigen oder auch wieder aufgenommenen Besteuerungsverfahren hinsichtlich Neuvermögen, in denen bislang ein Inflationsabschlag angesetzt wurde, dieser nicht mehr zusteht. Besonders viele Fälle können davon aber nicht betroffen sein, denn der Inflationsabschlag war ohnedies erst ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung zu berücksichtigen. Derartige Besteuerungsfälle konnten vor allem infolge Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist wegen der beschleunigten Absetzung von Herstellungskosten innerhalb von 15 Jahren vorkommen.

  • VfGH sieht keine Verfassungswidrigkeit bei der gründungsprivilegierten GmbH

 

  • Der VfGH sieht auch anlässlich des neuerlich vom OGH gestellten Antrags auf Aufhebung der Mindestkapitalvorschriften des GmbH-Gesetzes keine Verfassungswidrigkeit. Auch gegen eine zweimalige Änderung der Rechtslage innerhalb eines kurzen Zeitraums ist unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nichts einzuwenden. Der VfGH kann dem Gesetzgeber nicht entgegen treten, wenn er zur Förderung der Gründung von GmbH’s das Mindeststammkapital vorübergehend niedriger ansetzt und so den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten lässt.