1. Weiterhin NoVA-Befreiung für Klein-LKW
Klein-LKW (Kastenwagen, „Vans“) wurden ausdrücklich als von der NoVA befreit in das Gesetz auf-genommen. Diese Änderung war wegen der zu erwartenden Änderungen bezüglich der Einreihung von LKW bei der geltenden Nomenklatur der Europäischen Union notwendig.
2. BMF-Info zur Aufteilung der Anschaffungskosten von bebauten Grundstücken im außerbetrieblichen Bereich
Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung von im Privatvermögen vermieteten Gebäuden ist der Grundwert entweder pauschal mit bestimmten Prozentsätzen lt. Grundanteil-Verordnung auszuscheiden oder z.B. durch ein Gutachten nachzuweisen. Die Anteile des Grund und Bodens und des Gebäudes können aus Praktikabilitätsgründen aber auch entsprechend dem Verhältnis von Grundwert zu Gebäudewert laut Grundstückswertverordnung glaubhaft gemacht werden. Das BMF hat in einer Information bekanntgegeben, dass die Ermittlung der Wertverhältnisse von Grund zum Gebäude auch für vor dem 1.1.2016 bereits vermietete Grundstücke, bei denen das Aufteilungsverhältnis ab dem 1.1.2016 angepasst werden muss, nach der Grundstückswertverordnung (die eigentlich nur für die Grunderwerbsteuer maßgebend ist) vorgenommen werden kann.
3. Steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (virtuelle Währungen)
In einer BMF-Info teilt das BMF seine Ansicht über die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen mit. Dabei wird unterschieden, ob die Kryptowährungen im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten werden.
– Einkommensteuerliche Behandlung
Grundsätzlich sind Kryptowährungen nicht als offizielle Währung anerkannt und stellen nach Ansicht des BMF auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich um sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter, die dementsprechend nicht abnutzbar sind. Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind die Bewertungsvorschriften und die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen anzuwenden. Kursgewinne bzw. -verluste durch den Handel an virtuellen Börsen sind im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen.
Werden Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer verliehen, liegen zinstragende Veranlagungen vor, die für eine natürliche Person mit dem Sondersteuersatz von 27,5% zu versteuern sind, sonst mit dem Tarif. Eine Steuerpflicht als Spekulationsgeschäft kann sich bei nicht zinstragenden Veranlagungen ergeben, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Tausch von virtueller Währung in eine offizielle Währung (zB. Euro) ist als Anschaffung und Veräußerung einzustufen. Bestimmte Tätigkeiten in Zusammenhang mit Kryptowährungen wie zB. „Mining“ (das ist die „Erschaffung“ der Währung ähnlich wie die Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern), das Betreiben einer Online-Börse oder der Betrieb von Kryptowährungs-Automaten stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
– Umsatzsteuerliche Behandlung
Der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins und umgekehrt stellt eine umsatzsteuer-befreite Tätigkeit dar. Auch das „Mining“ unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht.
Die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Bitcoins sind gleich zu behandeln wie mit gesetzlichen Zahlungsmitteln. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem jeweiligen Wert der Kryptowährung.