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1.      Ferienjobs:  Was dürfen Kinder steuerfrei verdienen?

Um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren, gilt es zu beachten, dass

  • Kinder bis zur Vollendung des 19.Lebensjahrs ganzjährig beliebig viel verdienen dürfen,
  • Kinder über 19 Jahre ein nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuerndes Jahreseinkommen (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) von € 10.000 nicht überschreiten sollten. Andernfalls wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt und ist zurückzuzahlen.

Beispiel: Ein Student hat am 13.6.2017 das 19. Lebensjahr vollendet. Daher ist im Jahr 2018 erstmals das Einkommen des Studenten relevant. Beträgt das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2018 insgesamt € 10.700 wird die Familienbeihilfe um € 700 gekürzt.

Hinsichtlich der Einkommensteuer ist folgendes zu beachten:

Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 438,05 (Wert 2018) fallen weder Einkommen-steuer noch Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an. Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, werden die vollen SV-Beiträge abgezogen, welche dann bei der Veranlagung in Höhe von 50% der SV-Beiträge bis max € 400 (€ 500 mit Pendlerpauschale) vom Finanzamt vergütet werden (sogenannte „Negativsteuer“), sofern sich bei der Veranlagung keine Einkommensteuer ergibt.

Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen von € 11.000 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Zusätzlich ist noch darauf zu achten, dass ab einem Jahresumsatz von € 36.000 (=Bruttoeinnahmen inklusive 20% Umsatzsteuer) Umsatzsteuerpflicht besteht und eine Umsatzsteuerklärung abzugeben ist. Bei Einnahmen bis zu € 36.000 kann  die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer beantragt werden. 

2.       Die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung schließt die Branchenpauschalierung nicht aus

Nichtbuchführende Kleinunternehmer bestimmter Gewerbezweige können auf Grund einer Verordnung des Finanzministers aus dem Jahre 1989 gewisse Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen ermitteln. Mit der Neufassung dieser VO wurde nunmehr sichergestellt, dass die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keinen Ausschließungsgrund mehr für die Inanspruchnahme darstellt. Weiters wurden die umsatzsteuerlichen Anwendungsvoraussetzungen an die geltende Rechtslage angepasst. Zusammengefasst müssen daher folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es wird keine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich durchgeführt. Ein unterjähriges Aufbuchen als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist unschädlich. Am Jahresende besteht die Möglichkeit, die Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG oder aufgrund einer Pauschalierung gem § 17 Abs 4 EStG durchzuführen.
  • Der Gesamtumsatz aus dieser Tätigkeit hat in einem der beiden vorangegangenen Jahre € 110.000 nicht überschritten.
  • Die Umsatzsteuer wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet.
  • Ein ordnungsgemäßes Wareneingangsbuch wird geführt.

Die Verordnung tritt rückwirkend mit 1.1.2018 in Kraft und ist auf alle bis dato noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.

3.      Pauschalierte Werbungskosten für Vertreter sind um Kostenersätze zu kürzen

Aufgrund einer VfGH-Entscheidung wurde die VO über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten geändert. Ab der Veranlagung 2018 müssen Vertreter bei der Ermittlung des 5%igen Werbungskostenpauschales Kostenersätze des Dienstgebers (wie insbesondere Reisespesen und Diäten) vom Werbungskostenpauschale abziehen.

4.       PKW-Sachbezug bei wesentlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer

Das BMF hat mittels Verordnung die Bemessungsgrundlage für die Berücksichtigung der Privatnutzung eines der Kapitalgesellschaft gehörenden Fahrzeugs durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer geregelt. Demnach bestehen zwei Möglichkeiten, die Privatnutzung zu bewerten:

  • Ansatz der Werte gemäß Sachbezugswerteverordnung wie für alle Dienstnehmer (1,5% bzw 2% der Anschaffungskosten abhängig vom CO2-Ausstoß, 0% für Elektroautos) oder
  • Ansatz der anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Gesamtkosten, die von der Kapitalgesellschaft getragen werden. Die privaten Fahrten sind durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen.

Vom selben Tag datiert ein Erkenntnis des VwGH, in dem nunmehr unmissverständlich klargestellt wurde, dass bei Ansatz der tatsächlichen Kosten nur die Kosten für die Privatnutzung als Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu berücksichtigen sind und nicht auch die bei der Kapitalgesellschaft angefallenen betrieblichen Kosten. Damit sind auch die diesbezüglichen Aussagen in Rz 79 der Information des BMF zum Kommunalsteuergesetz vom 29. 1. 2018 überholt.