Die Umgründungssteuerrichtlinien (UmgrStR) wurden erst im Vorjahr einer Wartung unterzogen. Der nunmehr vorliegende UmgrStR-Wartungserlass 2018 arbeitet in die UmgrStR sämtliche gesetzliche Änderungen, BMF-Erlässe, VwGH-Judikate und geänderte Verwaltungsmeinungen ein, die seit der letzten Wartung ergangen sind. Die für die Praxis in Einzelfällen relevanten Änderungen haben wir für Sie herausgesucht:
1. Begründung eines Baurechts im Zuge einer Einbringung
Die mit dem Jahressteuergesetz 2018 erfolgte Regelung in § 16 Abs 5 UmgrStG, wonach es zulässig ist, im Rahmen einer Einbringung den Grund und Boden im Eigentum des Einbringenden zurückzubehalten und nur das Gebäude samt einem Baurecht auf die übernehmende Kapitalgesellschaft zu übertragen, wurde auch in die UmgrStR eingearbeitet. Danach muss das Gesuch auf Einverleibung des Baurechts beim Grundbuch spätestens gleichzeitig mit dem Abschluss des Einbringungsvertrags gestellt werden. Wird das Gesuch erst nach dem Abschluss des Einbringungsvertrags gestellt, ist die im Rückwirkungszeitraum erforderliche Trennung von Grund und Boden vom Gebäude nicht wirksam erfolgt. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass das Baurecht in der Folge tatsächlich eingetragen wird.
Diese Neuerung gilt bereits für nach dem 31.7.2018 beschlossene bzw. unterfertigte Einbringen.
2. Einräumung eines Wohnrechts im Rahmen einer Einbringung
Die Übertragung oder erstmalige Einräumung eines Wohnrechts an einem Teil eines Betriebsgebäudes stellt keine schädliche Gegenleistung im Rahmen einer Einbringung dar, sondern ist als Zurückbehalten iSd § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG zu qualifizieren.
3. Änderungen beim Ratenzahlungskonzept beim Wegzug
Die geänderten Bestimmungen für den Wegzug aus der inländischen Steuerpflicht wurden in die UmgrStR eingearbeitet. Demnach kann bei Umgründungen auf einen Stichtag nach dem 31.12.2018 die durch den Wegzug verursachte Steuerschuld für das Anlagevermögen nur mehr auf fünf Jahre (bisher sieben Jahre) verteilt entrichtet werden. Noch nicht bezahlte Raten werden ua dann vorzeitig fällig gestellt, wenn der Ort der Geschäftsleitung in einen Staat außerhalb von EU/EWR verlegt wird, bei Insolvenz oder wenn der Steuerpflichtige mit der vollständigen Bezahlung einer Rate mehr als zwölf Monate ab Fälligkeit säumig wird.
4. Wegzug mit Nichtfestsetzungsantrag und spätere Steuerfestsetzung bei Veräußerung
Wird ein mit Antrag auf Nichtfestsetzung gem § 27 Abs 6 EStG behafteter Kapitalanteil nach dem Wegzug des Gesellschafters eingebracht oder umgewandelt, führen sowohl die Veräußerung des übertragenen Vermögens als auch die Veräußerung der Gegenleistung zur Festsetzung der inländischen Steuerschuld.
Beispiel: Die im Inland ansässige natürliche Person A hält einen Kapitalanteil an der inländischen A-GmbH. Anlässlich des Wegzugs von A nach Deutschland stellt dieser einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuerschuld hinsichtlich der in der Beteiligung an der A-GmbH enthaltenen stillen Reserven. In der Folge bringt der nunmehr in Deutschland ansässige A seinen Kapitalanteil an der A-GmbH in die deutsche D-GmbH gem Art III UmgrStG ein und erhält als Gegenleistung dafür eine Beteiligung an der D-GmbH.
Diese Einbringung führt noch nicht zu einer Festsetzung der anlässlich des Wegzugs von A nicht festgesetzten Steuerschuld. Veräußert in der Folge die D-GmbH den Anteil an der A-GmbH oder veräußert A seinen Anteil an der D-GmbH, führt dies in beiden Fällen zur Vorschreibung der bislang bei A nicht festgesetzten Steuerschuld aufgrund des Wegzugs von Österreich nach Deutschland.
5 . Errichtende Umwandlung eines Gruppenmitglieds führt zu keinem Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe
Die VwGH-Rechtsprechung,, wonach kein rückwirkendes Ausscheiden eines Gruppenmitglieds bei errichtender Umwandlung innerhalb der Gruppe im Fall der Übertragung des Vermögens auf den alleinigen Kommanditisten vorliegt, wurde übernommen. Die UmgrStR sehen eine errichtende Umwandlung eines Gruppenmitglieds aber nur dann als unschädlich für die Gruppenzugehörigkeit an, wenn das Vermögen der errichtend umgewandelten Kapitalgesellschaft nach der Umwandlung zu 100 % dem alleinigen Kommanditisten, welcher der Gruppenträger ist, zuzurechnen ist. Daher sind nach Ansicht der UmgrStR gruppenfremde Minderheitsgesellschafter im Fall einer errichtenden Umwandlung auf eine GmbH & Co KG schädlich.
6. Keine Einbringung bei Rücknahme des Antrags beim Firmenbuch
In den UmgrStR wurde nunmehr klargestellt, dass bei Zurückziehung eines Antrags auf Eintragung einer Einbringung beim Firmenbuch die Einbringung weder nach Art III UmgrStG noch außerhalb des Art III UmgrStG zu Stande kommt.
7. Teileinbringungen aus dem Vermögen eines Einzelunternehmers
Die UmgrStR vertreten nunmehr die Ansicht, dass die Einbringung eines Teilbetriebs aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers auch dann zu keiner Entnahmebesteuerung führt, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, in die eingebracht wird, sowohl vor als auch nach der Einbringung zum Privatvermögen des Einzelunternehmers gehört.
8. Realteilung einer durch Erbfall entstandenen GesbR
Die Aussagen der UmgrStR zum realteilungsfähigen Vermögen wurden dahingehend ergänzt, wonach auch eine GesbR, die durch einen Erbfall entstanden ist, real geteilt werden kann, sofern Teilbetriebe oder sonstiges teilungsfähiges Vermögen (zB Mitunternehmeranteile, Kapitalgesellschaftsanteile) in der durch Erbfall entstandenen GesbR vorhanden ist.